Vereinsstatuten

 

Inhaltsverzeichnis: 

  1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 
  2. Zweck 
  3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 
  4. Arten der Mitgliedschaft 
  5. Erwerb der Mitgliedschaft 
  6. Beendigung der Mitgliedschaft 
  7. Rechte und Pflichten der Mitglieder 
  8. Vereinsorgane 
  9. Generalversammlung 
  10. Vorstand 
  11. Aufgaben des Vorstands 
  12. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 
  13. Rechnungsprüfer.in 
  14. Schiedsgericht 
  15. Freiwillige Auflösung des Vereins 
     

 

  1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 
  2. Der Verein führt den Namen „VorLarpBergPack“ 
  3. Er hat seinen Sitz in 6850 Dornbirn, die Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich und den Bodenseeraum 

 

  1. Zweck 
  2. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: 
  3. Pflege des Live Action Roleplay (LARP)-Hobbys in all seinen Formen, sowie Förderung aller mit diesem Hobby verbundenen Aktivitäten. 
  4. Nachwuchsförderung 
  5. Freundschaftliche und möglichst enge Zusammenarbeit mit anderen LARP betreibenden Vereinen und Clubs im In- und Ausland 
  6. Der Verein ist gemeinnützig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden. 
  7. Der Verein richtet sich inklusiv an Menschen jedweden Geschlechts, sexueller Orientierung, Herkunft und Glaubens. 

 

  1. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 
  2. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. b und c angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. 
  3. Als ideelle Mittel dienen: 
  4. Die Durchführung von Wettbewerben und 
  5. Beratung der Mitglieder hinsichtlich LARP 
  6. Schaffung geeigneter Räume/Plätze zur Ausübung des Vereinszwecks 
  7. Gesellige Veranstaltungen jeglicher Art 
  8. Vorträge, Workshops, Versammlungen, Diskussionsabende, Publikationen 
  9. Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften etc. 
  10. Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit 
  11. Entsendung von Mitgliedern zu nationalen und internationalen Wettkämpfen und Veranstaltungen 
  12. Die Abhaltung von Versammlungen, Tagungen, Vorträgen und Schulungen 
  13. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch 
  14. Material- und Mitgliedsbeiträge 
  15. Erträge aus geselligen Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen 
  16. Spenden, Subventionen, Sammlungen, Sponsoring Einnahmen 
  17. Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen 
  18. Erträge aus der Teilnahme und Mitwirkung an Veranstaltungen durch Dritte 
  19. Arten der Mitgliedschaft 
  20. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder 
  21. Ordentliche aktive Mitglieder sind jene, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen, ihre Beiträge pünktlich leisten und am Training, Wettkämpfen und/oder Veranstaltungen teilnehmen 
  22. Ordentliche passive Mitglieder sind jene, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen und ihre Beiträge pünktlich leisten 
  23. Außerordentliche Mitglieder sind Minderjährige unter 16 Jahren und Personen, welche die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags oder Spendenbeitrages fördern. Ihnen kommen keine weiteren Rechte zu. 
  24. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. 

 

  1. Erwerb der Mitgliedschaft 
  2. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sein. 
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung 

 

  1. Beendigung der Mitgliedschaft 
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. 
  3. Der Austritt kann nur am 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. 
    Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. des E-Mailversands maßgeblich. 
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.  
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden. Dies inkludiert rassistisches, sexistisches und abwertendes Verhalten gegenüber Mitgliedern anderen Geschlechts, Glaubens, Herkunft und sexueller Orientierung. 

 

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder 
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Eintrittsgelder sind für diverse Veranstaltungen jedenfalls zu bezahlen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. 
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgerung der Statuten zu verlangen. 
  4. Mindestens 20 % der Mitglieder können vom Vorstand schriftlich die Einberufung einer Generalversammlung innerhalb einer angemessenen Frist von maximal vier Wochen verlangen. 
  5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. 
  6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. 
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. 
  8. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. In besonderen Ausnahmefällen, wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Invalidität und dgl. Ist der Ausschuss berechtigt, dem betreffenden Mitglied auf Ansuchen die Zufristung, eine Minderung oder den Nachlass der Mitgliedsbeiträge zu bewilligen. 

 

  1. Vereinsorgane 
    Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15). 

 

  1. Generalversammlung 
  2. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. 
  3. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:  
  4. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung 
  5. Schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder 
  6. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG) 
  7. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) 
  8. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mailadresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und 2 lit. a-c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d). 
  9. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. 
  10. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 
  11. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. 
  12. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 
  13. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 
  14. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann oder die Obfrau, in dessen oder deren Verhinderung sein Stellvertreter oder Stellvertreterin. Wenn auch dieser oder diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 

 

  1. Aufgaben der Generalversammlung 
    Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag 
  3. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.innen 
  4. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer 
  5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer.innen und Verein 
  6. Entlastung des Vorstands 
  7. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder 
  8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft 
  9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins 
  10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen 

 

  1. Vorstand 
  2. Der Vorstand vulgo Rat besteht aus 
  3. Obmann/ Obfrau vulgo Gildenmeister.in 
  4. Obmann/ Obfrau Stellvertreter.in vulgo Rechte Hand 
  5. Schriftführer.in vulgo Meister.in der Schriften/ Schriftenmeister.in 
  6. Kassier.in vulgo Meister.in der Münze/ Münzmeister.in 
  7. Materialwart vulgo Meister.in des Plunders/ Plundermeister.in 
  8. Bis zu 5 weiteren Beiräten 
  9. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer.innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators oder einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 
  10. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. 
  11. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese.r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. 
  12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 
  13. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. 
  14. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren längsten Mitglied anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. 
  15. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. c) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. i) und Rücktritt (Abs. j). 
  16. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. 
  17. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers/ einer Nachfolgerin wirksam. 

 

  1. Aufgaben des Vorstands 
    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 
  2. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; 
  3. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; 
  4. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. a und Abs. b lit. i – iii dieser Statuten; 
  5. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; 
  6. Verwaltung des Vereinsvermögens; 
  7. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; 
  8. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. 

 

  1. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 
  2. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. 
  3. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines aller Vorstandsmitglieder. 
  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. b in ihrer Funktion benannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.  
  5. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 
  6. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. 
  7. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. 
  8. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. 
  9. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen. 
  10. Rechnungsprüfer.innen 
  11. Zwei Rechnungsprüfer.innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer.innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 
  12. Den Rechnungsprüfern.innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer.innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer.innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 
  13. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern.innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. 

 

  1. Schiedsgericht 
  2. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. 
  3. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter.in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter.innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 
  4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 

 

  1. Freiwillige Auflösung des Vereins 
  2. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 
  3. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Der Fundus wird vom amtierenden Materialwart vulgo Plundermeister nach (noch im Verein befindlichen) Spendern aufgeteilt. Davon übrig gebliebene Reste werden verkauft, Mitglieder haben hier Erstkaufsrecht. Der Ertrag wird zum Vereinsvermögen gezählt. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.